Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 09.05.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Smart-Home Südwest, Inh. Dr. Julian Müller, Gärtringer Str. 27, 75392 Deckenpfronn (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Dienstleistungen im Bereich Smart-Home-Programmierung, -Konfiguration und -Beratung.
(2) Leistungsgegenstand ist ausschließlich die Programmierung, Konfiguration und Inbetriebnahme von Smart-Home-Systemen (KNX/ETS, Shelly, Home Assistant u. a.) sowie die zugehörige Beratung, Dokumentation und Wartung. Elektroinstallationsarbeiten, Leitungsverlegung und bauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser AGB und werden nicht erbracht.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Kostenvoranschlag bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Typische Leistungen umfassen:
- KNX-Programmierung (ETS-Projektierung, Gruppenadressen, Parameter, Szenen, Logiken)
- Konfiguration von Funk-Systemen (Shelly, Zigbee u. a.)
- Einrichtung von Visualisierungen (Home Assistant, Gira X1/HomeServer, ioBroker)
- Integration von PV-Anlagen, Wallboxen und Energiemanagement (Software-seitig)
- Dokumentation (ETS-Backup, Gruppenadressen-Export, Funktionsbeschreibung)
- Schulung / Einweisung des Auftraggebers
- Fernwartung und Support
(3) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind (sofern nicht separat beauftragt): Elektroinstallation, Kabelverlegung, Montage von Aktoren/Sensoren, bauliche Veränderungen, Materialbeschaffung.
(4) Voraussetzung für die Leistungserbringung ist eine funktionsfähige und fachgerecht installierte Elektro- und Businfrastruktur. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Hardware (Aktoren, Sensoren, Taster, Busankoppler) korrekt installiert und verkabelt ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung, insbesondere:
- Grundrisse und Elektropläne
- Zugang zum Objekt und zur Elektroverteilung
- Vorhandene ETS-Projekte, Passwörter und Dokumentation
- Netzwerkzugang (LAN/WLAN) und ggf. Fernzugriff
- Funktionswünsche und Prioritäten
(2) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Mehraufwände durch fehlende oder fehlerhafte Vorleistungen werden nach Aufwand berechnet.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Kostenvoranschlag bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendbar).
(2) Bei Kostenvoranschlägen gilt: Die tatsächlichen Kosten können den Voranschlag um bis zu 15 % überschreiten. Bei absehbarer wesentlicher Überschreitung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(3) Zahlungsbedingungen: sofern nicht anders vereinbart, 50 % bei Auftragserteilung, 50 % nach Abnahme.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(5) Anfahrtspauschalen werden separat ausgewiesen und richten sich nach dem Servicegebiet.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Termine werden einvernehmlich vereinbart. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
(2) Verzögerungen durch höhere Gewalt, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder Dritter berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist.
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Programmierung erfolgt eine gemeinsame Funktionsprüfung (Abnahme). Der Auftragnehmer stellt ein Abnahmeprotokoll bereit.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsmeldung durchzuführen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, ohne die Abnahme zu erklären, gilt die Leistung als abgenommen, wenn seit der Fertigstellungsmeldung 14 Tage vergangen sind.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Programmierung zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarten Funktionen erfüllt.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme (bei Verbrauchern: 24 Monate, sofern gesetzlich zwingend).
(3) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung.
(4) Die Gewährleistung entfällt bei:
- Änderungen an der Programmierung durch Dritte oder den Auftraggeber ohne Abstimmung
- Fehlern in der zugrunde liegenden Hardware/Installation (nicht vom Auftragnehmer zu vertreten)
- Firmware-Updates durch Hersteller, die zu Inkompatibilitäten führen
- Unsachgemäßer Bedienung
(5) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert begrenzt.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer behandelt alle im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen vertraulich.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
(3) ETS-Projekte, Passwörter und Konfigurationsdaten werden nur für die Dauer des Auftrags gespeichert und auf Wunsch nach Abschluss gelöscht oder übergeben.
§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die vom Auftragnehmer erstellte Programmierung (ETS-Projekt, Konfigurationen, Skripte, Automationen) geht mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
(2) Der Auftraggeber erhält ein zeitlich unbegrenztes, nicht-exklusives Nutzungsrecht an allen Arbeitsergebnissen.
(3) Der Auftragnehmer behält das Recht, anonymisierte Teillösungen (z. B. Logik-Bausteine, Templates) in anderen Projekten wiederzuverwenden.
§ 11 Kündigung
(1) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
(2) Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
(3) Wartungsverträge können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.